5. Leergut
Die auf den Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer und Kohlensäureflaschen bleiben Eigentum des Hersteller-Lieferanten (ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen) und werden dem Geschäftspartner nach den Bestimmungen der §§ 598 ff und 607 ff BGB überlassen. Für Mehrwegflaschen und Kisten wird Pfandgeld nach den jeweils vom Hersteller-Lieferanten festgesetzten Sätzen erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Geschäftspartner ist zur Rückgabe des Leerguts in einem ordnungsgemäßen Zustand und nach Produktsorten sortiert verpflichtet. Der Kaiser, Springer & Bartnitzky GbR ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutsaldo ausweist. Bei Beendigung der Geschäftsverbindung erfolgt über das Leergut eine Schlussabrechnung, wobei der Kaiser, Springer & Bartnitzky GbR dem Geschäftspartner das fehlende Leergut (Paletten, Fässer, Kohlensäureflaschen, Kisten und Mehrwegflaschen) zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge in Rechnung stellt.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Kaiser, Springer & Bartnitzky GbR ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Geschäftspartner zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Nebenforderungen der Kaiser, Springer & Bartnitzky GbR, bei Scheck und Wechsel sowie Banklastschriften, bis zu deren Einlösung Eigentum der Kaiser, Springer & Bartnitzky GbR. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche, von Kaiser, Springer & Bartnitzky GbR gelieferten und noch zu liefernden Waren, bis zur Bezahlung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwaigen, sich zu Lasten des Geschäftspartners ergebenden Kontokorrentsaldos. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Geschäftspartner bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Geschäftspartner darf über bezogene Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Waren entstehenden Forderungen tritt der Geschäftspartner sicherungshalber bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung und Begleichung eines etwa zu Lasten des Geschäftspartners bestehenden Kontokorrentsaldos an die Kaiser, Springer & Bartnitzky GbR ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Geschäftspartner zusammen mit anderen, nicht dem Kaiser, Springer & Bartnitzky GbR gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Auf Verlangen der HSE hat der Geschäftspartner die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Auf Verlangen der Kaiser, Springer & Bartnitzky GbR ist der Geschäftspartner verpflichtet auf die Einziehung der offenen Schuldbeträge zu verzichten. Der Kaiser, Springer & Bartnitzky GbR ist dann seinerseits berechtigt, diese Beträge einzuziehen. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherheit die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt, wird der Kaiser, Springer & Bartnitzky GbR bezahlte Warenlieferungen von dem Eigentumsvorbehalt nach seiner Wahl freigeben. Der Geschäftspartner darf über das Vorbehaltsgut ansonsten nicht verfügen, es insbesondere nicht zur Sicherung übereignen. Pfändungen seitens Dritter, die Waren im Eigentumsvorbehalt der Kaiser, Springer & Bartnitzky GbR stehen, sind rechtsunwirksam. Sie sind dem Kaiser, Springer & Bartnitzky GbR unverzüglich mitzuteilen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist das für unseren Sitz zuständige Gericht als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart.
8. Mit diesen Geschäftsbedingungen treten alle früheren außer Kraft.
Rheinberg, 01.03.2017